Gesetze & Richtlinien

Rechtliche Grundlagen

Embryonenschutzgesetz

Im Embryonenschutzgesetz vom 13.12.1990 wurde der rechtliche Rahmen der Fortpflanzungsmedizin sehr genau beschrieben. Wenn Sie der Text im Detail interessiert – fragen Sie uns danach! Ziel des Gesetzes ist es, den gewissenhaften Umgang mit entstehendem menschlichem Leben zu regeln und Missbrauch jeder Form zu verhindern. Verboten sind in Deutschland u.a. die Erzielung von mehr als drei Embryonen, die Eizellspende an Dritte sowie die Leihmutterschaft. Auch Experimente mit Embryonen sind, auch wenn in anderen Ländern zum Teil erlaubt, bei uns verboten.

Sozialgesetzbuch V

Das SGB V sagt im § 27, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 a auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Die Maßnahme muss nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein.- Nach ärztlicher Feststellung muss hinreichend Aussicht bestehen, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht – nach Ansicht des Gesetzgebers – in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme (Inseminationen mit Stimulation, IVF oder ICSI) dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist. Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein. Ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten dürfen verwendet werden. Die Ehegatten müssen sich vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten und von dem Arzt an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überweisen lassen, denen eine Genehmigung nach § 121 a (Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen) erteilt worden ist. Näheres zu den medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92. Seit 2004 wird nur noch die Hälfte der Kosten von den GKV übernommen. In Zeiten von „Deutschland braucht mehr Kinder“ sehe wir dies als falsch, und im Vergleich mit anderen Erkrankungen, als diskriminierend an.

Datenschutz

Eins noch zum Thema Datenschutz: Selbstverständlich werden Ihre persönlichen Daten streng vertraulich behandelt – sie unterliegen dem Datenschutz. Anonym erhobene Daten werden lediglich für eine statistische Auswertung verwendet – nur so lassen sich verlässliche Aussagen zum gegenwärtigen Stand der IVF-Behandlung in Deutschland machen.

Gendiagnostikgesetz

Ziel des Gendiagnostikgesetzes ist es, die mit der Untersuchung menschlicher genetischer Eigenschaften verbundenen möglichen Gefahren und genetische Diskriminierung zu verhindern und gleichzeitig die Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen für den Einzelnen zu wahren. Zu den Grundprinzipien des Gesetzes zählt das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Dazu gehören sowohl das Recht, die eigenen genetischen Befunde zu kennen (Recht auf Wissen) als auch das Recht, diese nicht zu kennen (Recht auf Nichtwissen). Mit dem Gendiagnostikgesetz werden die Bereiche der medizinischen Versorgung, der Abstammung, des Arbeitslebens und der Versicherungen sowie die Anforderungen an eine gute genetische Untersuchungspraxis geregelt:

  • Genetische Untersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person in die Untersuchung rechtswirksam eingewilligt hat. Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen müssen einen gesundheitlichen Nutzen für die untersuchte Person haben. Sie können ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen auch unter dem Gesichtspunkt des Nutzens für einen Familienangehörigen zugelassen werden.
  • Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden. Die genetische Beratung gehört zu den zentralen Elementen des Gesetzes. Bei einer genetischen Untersuchung, die der Abklärung bereits bestehender Erkrankungen dient, soll der untersuchten Person eine Beratung angeboten werden. Einen besonderen Stellenwert hat die Beratung bei denjenigen Untersuchungen, die eine Vorhersage erlauben – entweder für die Gesundheit der betroffenen Person selber oder in Bezug auf die Gesundheit eines ungeborenen Kindes. Deswegen ist hier in beiden Fällen die genetische Beratung vor und nach der Untersuchung verpflichtend.
  • Die vorgeburtliche genetische Untersuchung wird auf medizinische Zwecke beschränkt, also auf die Feststellung genetischer Eigenschaften, die die Gesundheit des Fötus oder Embryos vor oder nach der Geburt beeinträchtigen können. Verboten werden allerdings solche vorgeburtlichen genetischen Untersuchungen auf Krankheiten, die erst im Erwachsenenalter ausbrechen können (spätmanifestierende Krankheiten).
  • Genetische Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung sind nur dann zulässig, wenn die Personen, von denen eine genetische Probe untersucht werden soll, in die Untersuchung eingewilligt haben. Eine „heimliche“ Abstammungsuntersuchung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
  • Im Arbeitsrecht sind genetische Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers grundsätzlich verboten. Auch darf der Arbeitgeber die Ergebnisse einer im anderen Zusammenhang vorgenommenen genetischen Untersuchung nicht erfragen, entgegennehmen oder verwenden. Beim Arbeitsschutz sollen genetische Untersuchungen im Rahmen arbeits-medizinischer Vorsorgeuntersuchungen nicht bzw. nur unter eng gefassten Voraussetzungen zugelassen werden.
  • Versicherungsunternehmen dürfen beim Abschluss eines Versicherungsvertrages grundsätzlich weder die Durchführung einer genetischen Untersuchung noch Auskünfte über bereits durchgeführte Untersuchungen verlangen. Zur Vermeidung von Missbrauch müssen die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen vorgelegt werden, wenn eine Versicherung mit einer sehr hohen Versicherungssumme (300.000 Euro) abgeschlossen werden soll.
  • Eine interdisziplinär zusammengesetzte, unabhängige Gendiagnostik-Kommission erstellt Richtlinien zum allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik, insbesondere zur Beurteilung genetischer Eigenschaften, zur Qualifikation von Personen zur genetischen Beratung, zu den Inhalten der Aufklärung und der genetischen Beratung, zur Durchführung von genetischen Analysen sowie an genetische Reihenuntersuchungen erstellen. Der Kommission gehören neben fachlichen Sachverständigen auch Vertreter von Patienten-, Verbraucher- und Behindertenverbänden an.